Version 2.0 · Stand: 10.07.2026
Präambel
Die Ihre Sicherheit Sicherheitsdienstleistungen GmbH entwickelt, produziert, vertreibt und vermietet unter der Marke „Dein Videoturm“ mobile Videoüberwachungssysteme für den professionellen Einsatz im gewerblichen Bereich.
Die angebotenen Systeme dienen der temporären oder dauerhaften technischen Unterstützung der Objektüberwachung, insbesondere auf Baustellen, Industrie- und Gewerbeflächen, Logistikstandorten, kommunalen Einrichtungen, Energieanlagen, Parkflächen, Veranstaltungen sowie sonstigen gewerblich genutzten Grundstücken.
Die Ihre Sicherheit Sicherheitsdienstleistungen GmbH ist Hersteller sowie Anbieter der technischen Systeme und der hierzu vereinbarten Liefer-, Montage-, Service- und Wartungsleistungen. Sie erbringt hingegen keine Bewachungsleistungen im Sinne der §§ 34a GewO oder sonstige Sicherheitsdienstleistungen.
Soweit eine Aufschaltung auf eine Notruf- und Serviceleitstelle (NSL) erfolgt, erfolgt diese ausschließlich aufgrund einer gesonderten Beauftragung zwischen dem Kunden und der von ihm ausgewählten Leitstelle. Die Ihre Sicherheit Sicherheitsdienstleistungen GmbH ist weder Betreiber einer Leitstelle noch Vertragspartner entsprechender Bewachungsleistungen.
Die Verarbeitung, Speicherung, Auswertung und Alarmbearbeitung von Bild- oder Videodaten erfolgt – soweit vereinbart – ausschließlich durch den Kunden oder durch von diesem beauftragte Dritte. Die Ihre Sicherheit Sicherheitsdienstleistungen GmbH verarbeitet Bild- und Videodaten grundsätzlich nicht und übernimmt insoweit keine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für den Betrieb der Videoüberwachung.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Ihre Sicherheit Sicherheitsdienstleistungen GmbH und ihren gewerblichen Kunden hinsichtlich Herstellung, Verkauf, Vermietung, Lieferung, Installation, Inbetriebnahme, Wartung, Reparatur und sonstiger technischer Dienstleistungen im Zusammenhang mit den mobilen Videoüberwachungssystemen der Marke „Dein Videoturm“.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Ihre Sicherheit Sicherheitsdienstleistungen GmbH (nachfolgend „Anbieter“) und ihren Kunden über die Herstellung, den Verkauf, die Vermietung, die Lieferung, die Installation, die Inbetriebnahme, die Wartung, die Reparatur sowie sonstige technische Dienstleistungen im Zusammenhang mit mobilen Videoüberwachungssystemen der Marke „Dein Videoturm“.
Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern erfolgt grundsätzlich nicht.
Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.
Individuelle Vereinbarungen, schriftliche Angebote, Auftragsbestätigungen, Leistungsbeschreibungen sowie projektbezogene Verträge gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle von Widersprüchen vor.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden, insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Kündigungen oder Rücktrittserklärungen, bedürfen mindestens der Textform (z. B. E-Mail), sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen:
(1) Anbieter
Anbieter im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Ihre Sicherheit Sicherheitsdienstleistungen GmbH, Am Lenkwerk 9, 33609 Bielefeld.
(2) Kunde
Kunde ist ausschließlich ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, das mit dem Anbieter einen Vertrag über die Herstellung, den Verkauf, die Vermietung oder sonstige Leistungen schließt.
(3) Videoüberwachungssystem / „Dein Videoturm“
„Dein Videoturm“ bezeichnet ein von der Ihre Sicherheit Sicherheitsdienstleistungen GmbH entwickeltes und hergestelltes mobiles Videoüberwachungssystem einschließlich aller hierzu gehörenden Komponenten, insbesondere Mast, Trägersystem, Kameratechnik, Energieversorgung, Kommunikationseinrichtungen, Steuerungstechnik sowie optionalem Zubehör.
Der Anbieter ist berechtigt, technische Änderungen, Modellpflegen oder den Austausch einzelner Komponenten vorzunehmen, sofern dadurch Funktion, Leistungsfähigkeit und Sicherheit des Systems nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(4) Mietsystem
Ein Mietsystem ist ein dem Kunden lediglich zeitweise zur Nutzung überlassenes Videoüberwachungssystem. Sämtliche Eigentumsrechte verbleiben beim Anbieter.
(5) Kaufsystem
Ein Kaufsystem ist ein Videoüberwachungssystem, das auf Grundlage eines Kaufvertrages dauerhaft an den Kunden veräußert wird. Der Eigentumsübergang richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen sowie den Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(6) Komponenten Dritter
Komponenten Dritter sind sämtliche Hardware- und Softwarebestandteile, die nicht vom Anbieter entwickelt oder hergestellt wurden. Hierzu gehören insbesondere Kamerasysteme, Netzwerktechnik, Speichersysteme, Kommunikationsmodule sowie deren Firmware und Software, beispielsweise von Herstellern wie Dahua, Hikvision, Avigilon oder vergleichbaren Anbietern.
(7) Notruf- und Serviceleitstelle (NSL)
Die Notruf- und Serviceleitstelle ist ein eigenständiges Unternehmen, das vom Kunden selbst ausgewählt und beauftragt wird. Die NSL übernimmt insbesondere die Konfiguration der Alarmregeln, die Entgegennahme von Alarmmeldungen, die Bild- und Videoauswertung sowie gegebenenfalls die Einleitung weiterer Maßnahmen.
Die Ihre Sicherheit Sicherheitsdienstleistungen GmbH ist weder Betreiber einer Notruf- und Serviceleitstelle noch Vertragspartner entsprechender Bewachungs- oder Interventionsleistungen.
(8) VPN-Verbindung
Die VPN-Verbindung bezeichnet die verschlüsselte Datenverbindung zwischen dem Videoüberwachungssystem und der vom Kunden beauftragten Notruf- und Serviceleitstelle. Der Anbieter übernimmt die technische Grundkonfiguration der Kommunikationshardware; die endgültige Einrichtung und Einbindung in die Systeme der jeweiligen NSL erfolgt durch die NSL oder nach deren Vorgaben.
(9) Telekommunikationsverbindung
Die Datenübertragung erfolgt regelmäßig über Mobilfunkverbindungen oder andere geeignete Kommunikationswege. Soweit vom Anbieter bereitgestellte SIM-Karten verwendet werden, dienen diese ausschließlich dem vertragsgemäßen Betrieb des Videoüberwachungssystems.
Ein Anspruch auf eine jederzeit störungsfreie oder flächendeckende Datenverbindung besteht nicht.
(10) Werktage
Werktage im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Anbieters.
§ 3 Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist – je nach einzelvertraglicher Vereinbarung – insbesondere
- die Herstellung mobiler Videoüberwachungssysteme,
- deren Verkauf,
- deren Vermietung,
- die Lieferung,
- die Montage,
- die Inbetriebnahme,
- die technische Einweisung,
- Wartungs- und Reparaturleistungen,
- Ersatzteillieferungen,
- sonstige technische Serviceleistungen.
(2) Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung sowie den ergänzend geltenden Vertragsunterlagen.
(3) Der Anbieter schuldet ausschließlich die vertraglich vereinbarten technischen Leistungen.
Insbesondere schuldet der Anbieter keine:
- Bewachungsleistungen,
- Sicherheitsdienstleistungen,
- Alarmverfolgung,
- Alarmbearbeitung,
- Interventionsleistungen,
- Objektüberwachung,
- Speicherung oder Auswertung von Bild- oder Videodaten,
- datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für den Betrieb der Videoüberwachung.
(4) Die Auswahl einer Notruf- und Serviceleitstelle sowie die Beauftragung entsprechender Leistungen erfolgt ausschließlich durch den Kunden.
Der Anbieter kann auf Wunsch geeignete Notruf- und Serviceleitstellen empfehlen. Hieraus entsteht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter und der jeweiligen Leitstelle sowie keine Haftung für deren Leistungen.
(5) Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass das Videoüberwachungssystem entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den datenschutzrechtlichen Vorgaben, eingesetzt wird.
§ 4 Vertragsschluss
(1) Angebote
Sämtliche Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Dies gilt auch für Preislisten, Produktbeschreibungen, technische Unterlagen, Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen sowie sonstige Informationen, unabhängig davon, ob diese in schriftlicher oder elektronischer Form übermittelt werden.
(2) Angebotsunterlagen
An sämtlichen Angebotsunterlagen, technischen Zeichnungen, Konstruktionsunterlagen, Berechnungen, Visualisierungen, Softwarekonfigurationen, Dokumentationen sowie sonstigen Unterlagen behält sich der Anbieter sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Eine Weitergabe an Dritte oder anderweitige Verwendung ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters unzulässig.
(3) Auftragserteilung
Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Anbieters oder durch die tatsächliche Ausführung der beauftragten Leistung zustande.
Automatisch erzeugte Eingangsbestätigungen stellen keine Annahme des Vertragsangebotes dar.
(4) Prüfungsrecht
Der Anbieter ist berechtigt, Aufträge vor Vertragsannahme insbesondere hinsichtlich ihrer technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Umsetzbarkeit zu prüfen.
(5) Technische Änderungen
Der Anbieter ist berechtigt, im Rahmen des technischen Fortschritts Änderungen an Konstruktion, Ausführung, Komponenten oder Herstellungsverfahren vorzunehmen, sofern die vereinbarte Funktionalität, Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Systems hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Dies gilt insbesondere bei Lieferengpässen einzelner Komponenten oder Produktänderungen von Zulieferern.
(6) Teilleistungen
Der Anbieter ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen, soweit diese dem Kunden zumutbar sind und der Vertragszweck hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(7) Subunternehmer
Der Anbieter ist berechtigt, sich zur Vertragserfüllung qualifizierter Subunternehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen zu bedienen.
§ 5 Vertragsunterlagen und Leistungsumfang
(1) Vertragsbestandteile
Für das Vertragsverhältnis gelten in nachstehender Rangfolge:
- Individualvertrag bzw. Rahmenvertrag
- Auftragsbestätigung
- Angebot einschließlich Leistungsbeschreibung
- Technische Spezifikation
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(2) Leistungsumfang
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus den jeweils vereinbarten Vertragsunterlagen.
Mündliche Zusagen, Nebenabreden oder Aussagen im Rahmen von Beratungsgesprächen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
(3) Produktabbildungen
Abbildungen, Fotos, Animationen, Renderings, Maßzeichnungen oder sonstige Darstellungen dienen ausschließlich der Veranschaulichung und stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(4) Technische Daten
Maße, Gewichte, Leistungsdaten, Reichweiten, Übertragungsraten, Erfassungsbereiche, Betriebszeiten sowie sonstige technische Angaben beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung verfügbaren Erkenntnissen und gelten als Richtwerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(5) Herstellerkomponenten
Der Anbieter verwendet Komponenten namhafter Hersteller. Art und Fabrikat einzelner Komponenten können sich aufgrund technischer Weiterentwicklungen, Produktänderungen oder Lieferverfügbarkeiten ändern, sofern die vereinbarte Funktionalität und Qualität des Gesamtsystems erhalten bleiben.
(6) Dokumentation
Der Anbieter stellt dem Kunden die für den vertragsgemäßen Betrieb erforderlichen Unterlagen in geeigneter Form zur Verfügung. Hierzu können insbesondere Bedienungsanleitungen, Wartungshinweise, Sicherheitsinformationen sowie technische Dokumentationen gehören.
(7) Beratung
Soweit der Anbieter technische Empfehlungen oder Hinweise zur Auswahl geeigneter Produkte oder Systemkonfigurationen gibt, erfolgt dies auf Grundlage der vom Kunden mitgeteilten Informationen. Die Entscheidung über die Eignung des Systems für den konkreten Einsatzzweck sowie dessen datenschutz- und öffentlich-rechtlich zulässigen Betrieb verbleibt beim Kunden.
§ 6 Lieferung, Transport und Gefahrübergang
(1) Lieferort
Die Lieferung erfolgt an den im Vertrag vereinbarten Bestimmungsort. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung „frei Bordsteinkante“. Abweichende Liefer- und Montageleistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
(2) Liefertermine
Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Anbieter ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Lieferfristen beginnen frühestens, wenn
- a) sämtliche technischen und kaufmännischen Einzelheiten geklärt sind,
- b) der Kunde alle erforderlichen Mitwirkungsleistungen erbracht hat,
- c) vereinbarte Anzahlungen geleistet wurden und
- d) alle für die Leistungserbringung erforderlichen Genehmigungen oder Freigaben vorliegen.
(3) Lieferverzögerungen
Verzögert sich die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, insbesondere infolge höherer Gewalt, Lieferengpässen bei Vorlieferanten, behördlicher Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Energieengpässen, Verkehrsbehinderungen oder vergleichbarer Ereignisse, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen um einen angemessenen Zeitraum.
Der Anbieter wird den Kunden über erhebliche Verzögerungen unverzüglich informieren.
(4) Transport
Der Transport kann durch den Anbieter, durch ein von ihm beauftragtes Transportunternehmen oder – soweit vereinbart – durch den Kunden erfolgen.
Der Kunde hat sicherzustellen, dass der Lieferort zum vereinbarten Zeitpunkt gefahrlos erreichbar ist und die erforderlichen Voraussetzungen für die Entladung vorliegen.
Erforderliche Hilfsmittel, insbesondere Gabelstapler, Kräne oder sonstige Hebezeuge, stellt der Kunde auf eigene Kosten bereit, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(5) Gefahrübergang bei Verkauf
Bei Kaufverträgen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe des Systems an den Kunden oder an das von ihm beauftragte Transportunternehmen auf den Kunden über.
Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versand- oder Lieferbereitschaft auf den Kunden über.
(6) Gefahrtragung bei Mietsystemen
Bei Mietsystemen verbleibt das Eigentum am System während der gesamten Vertragslaufzeit beim Anbieter.
Die Gefahr für Beschädigungen, Verlust oder Untergang des Mietsystems richtet sich nach den besonderen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen über Mietverhältnisse und die Obhutspflichten des Kunden.
(7) Teillieferungen
Der Anbieter ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, soweit diese für den Kunden zumutbar sind und der Vertragszweck hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
§ 7 Montage, Installation und Inbetriebnahme
(1) Allgemeines
Art und Umfang der Montage- und Installationsleistungen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Vertrag.
(2) Mietsysteme
Bei vermieteten Systemen erfolgt die Montage, Installation sowie die erstmalige Inbetriebnahme grundsätzlich durch den Anbieter oder durch von ihm beauftragte Fachunternehmen.
Der Anbieter entscheidet über die zur Durchführung geeignete Vorgehensweise, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
(3) Kaufsysteme
Bei verkauften Systemen erfolgt die Montage und Inbetriebnahme grundsätzlich durch den Kunden.
Der Anbieter führt vor der erstmaligen Inbetriebnahme eine technische Einweisung bzw. Schulung des Kunden oder der von ihm benannten Mitarbeiter durch, sofern dies vertraglich vereinbart wurde.
(4) Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt sicher, dass zum vereinbarten Termin insbesondere
- der Aufstellort frei zugänglich ist,
- eine geeignete Zufahrt besteht,
- erforderliche Stromanschlüsse verfügbar sind,
- notwendige Genehmigungen vorliegen,
- Ansprechpartner vor Ort erreichbar sind,
- erforderliche Hebe- oder Transportmittel bereitstehen.
Entstehen aufgrund fehlender Mitwirkung zusätzliche Kosten oder Wartezeiten, ist der Anbieter berechtigt, diese gesondert abzurechnen.
(5) Aufstellort
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass der vorgesehene Aufstellort für das jeweilige System geeignet ist.
Hierzu gehören insbesondere
- ausreichende Tragfähigkeit des Untergrundes,
- standsichere Aufstellung,
- Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften,
- Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Anforderungen,
- ausreichende Stromversorgung,
- ausreichende Mobilfunkversorgung oder sonstige vereinbarte Kommunikationsanbindung.
Der Anbieter ist berechtigt, auf erkennbare Mängel des Aufstellortes hinzuweisen. Eine Verpflichtung zur bautechnischen oder statischen Prüfung besteht jedoch nicht.
(6) Funktionsprüfung
Nach Abschluss der Installation erfolgt eine gemeinsame Funktionsprüfung der vereinbarten Systemkomponenten.
Soweit eine Verbindung zu einer Notruf- und Serviceleitstelle hergestellt werden soll, umfasst die Funktionsprüfung ausschließlich die technische Erreichbarkeit der Schnittstelle. Die Funktionsfähigkeit der Systeme der jeweiligen Leitstelle ist nicht Bestandteil der Leistung des Anbieters.
(7) Abnahme
Soweit eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, wird hierüber ein Abnahmeprotokoll erstellt.
Verweigert der Kunde die Abnahme wegen unerheblicher Mängel, gilt das System als abgenommen, sofern die Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt ist.
Die gesetzlichen Rechte des Kunden wegen tatsächlich bestehender Mängel bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Einweisung und Schulung
(1) Allgemeines
Soweit vertraglich vereinbart, führt der Anbieter vor der erstmaligen Nutzung des Systems eine technische Einweisung oder Schulung des Kunden oder der von ihm benannten Mitarbeiter durch.
Die Einweisung dient ausschließlich der ordnungsgemäßen Bedienung, dem sicheren Betrieb sowie der bestimmungsgemäßen Verwendung des Systems.
(2) Umfang der Einweisung
Die Einweisung kann insbesondere folgende Inhalte umfassen:
- Inbetriebnahme des Systems,
- Bedienung der Benutzeroberfläche,
- bestimmungsgemäße Verwendung,
- Sicherheits- und Warnhinweise,
- tägliche Sichtprüfung,
- Verhalten bei Störungen,
- Außerbetriebnahme,
- Ansprechpartner im Servicefall.
- Der konkrete Umfang richtet sich nach dem jeweiligen System sowie der einzelvertraglichen Vereinbarung.
(3) Kein Schulungserfolg geschuldet
Die Einweisung stellt keine Ausbildung oder Zertifizierung dar. Der Anbieter schuldet keinen bestimmten Schulungserfolg oder eine besondere Qualifikation der Teilnehmer.
(4) Multiplikatorprinzip
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass ausschließlich eingewiesene und geeignete Personen das System bedienen. Soweit nur einzelne Mitarbeiter geschult werden, obliegt es dem Kunden, das erworbene Wissen innerhalb seines Unternehmens weiterzugeben.
(5) Dokumentation
Der Anbieter ist berechtigt, die Durchführung der Einweisung durch ein Einweisungs- oder Übergabeprotokoll zu dokumentieren.
§ 9 Betreiberpflichten
(1) Allgemeine Betreiberverantwortung
Mit Übergabe des Systems ist der Kunde für dessen ordnungsgemäßen, sicheren und gesetzeskonformen Betrieb verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Dies gilt insbesondere für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, datenschutzrechtlicher Anforderungen sowie arbeitsschutz- und unfallverhütungsrechtlicher Bestimmungen.
(2) Bestimmungsgemäße Verwendung
Das System darf ausschließlich entsprechend der Bedienungsanleitung sowie den vom Anbieter erteilten Hinweisen verwendet werden.
Eine Verwendung außerhalb des bestimmungsgemäßen Gebrauchs erfolgt auf Risiko des Kunden.
(3) Veränderungen am System
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters dürfen insbesondere keine
- konstruktiven Veränderungen,
- Veränderungen an tragenden Bauteilen,
- Änderungen an der elektrischen Anlage,
- Änderungen an der Kommunikationshardware,
- Änderungen an der VPN-Konfiguration,
- Änderungen an der Systemsoftware,
- Veränderungen an sicherheitsrelevanten Einrichtungen
- vorgenommen werden.
- Hiervon ausgenommen sind Bedienhandlungen, die ausdrücklich in der Bedienungsanleitung vorgesehen sind.
(4) Aufstellort
Der Kunde ist verpflichtet, das System ausschließlich an geeigneten Standorten aufzustellen und während der gesamten Nutzungsdauer für einen sicheren Betrieb zu sorgen.
Hierzu gehören insbesondere:
- standsicherer Untergrund,
- ausreichende Tragfähigkeit,
- ausreichende Stromversorgung,
- Einhaltung der Sicherheitsabstände,
- Schutz vor unbefugten Eingriffen.
(5) Meldepflicht
Der Kunde hat erkennbare Beschädigungen, Fehlfunktionen oder sicherheitsrelevante Auffälligkeiten unverzüglich dem Anbieter mitzuteilen.
Bis zur Klärung erheblicher Sicherheitsmängel darf das System nur weiterbetrieben werden, wenn hierdurch keine Gefährdung von Personen oder Sachen entsteht.
(6) Unbefugte Nutzung
Der Kunde hat geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, um eine Nutzung des Systems durch unbefugte Personen zu verhindern.
Zugangsdaten, Schlüssel oder sonstige Berechtigungen sind gegen missbräuchliche Verwendung zu schützen.
(7) Datenschutz
Der Kunde ist für den datenschutzkonformen Betrieb des Systems verantwortlich.
Insbesondere obliegt ihm:
- die Prüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Videoüberwachung,
- die Erfüllung von Informationspflichten,
- die Auswahl der Notruf- und Serviceleitstelle,
- die Festlegung von Speicherfristen,
- die Wahrnehmung der Betroffenenrechte,
- die Einhaltung sonstiger datenschutzrechtlicher Verpflichtungen.
Der Anbieter übernimmt insoweit keine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für den Betrieb der Videoüberwachung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 10 Produktsicherheit und bestimmungsgemäße Verwendung
(1) Herstellerstellung
Die Ihre Sicherheit Sicherheitsdienstleistungen GmbH entwickelt und produziert mobile Videoüberwachungssysteme für den professionellen Einsatz im gewerblichen Bereich. Die Systeme werden entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen hergestellt und vor der Auslieferung einer technischen Funktionsprüfung unterzogen.
(2) Bestimmungsgemäße Verwendung
Die Systeme dürfen ausschließlich entsprechend
ihrer technischen Spezifikation,
der jeweils gültigen Bedienungsanleitung,
den Sicherheits- und Wartungshinweisen sowie
den gesetzlichen Vorschriften
betrieben werden.
Jede hiervon abweichende Verwendung gilt als nicht bestimmungsgemäße Verwendung.
(3) Nicht bestimmungsgemäße Verwendung
Insbesondere ist es unzulässig,
sicherheitsrelevante Bauteile zu verändern oder außer Betrieb zu setzen,
elektrische Anlagen oder Schutzvorrichtungen zu manipulieren,
die Kommunikationshardware oder VPN-Konfiguration eigenmächtig zu verändern,
Kameras oder Sensoren außerhalb der vorgesehenen Befestigungspunkte anzubringen,
das System außerhalb der in der technischen Dokumentation beschriebenen Einsatzgrenzen zu betreiben,
nicht freigegebene Anbauteile oder Komponenten zu verwenden.
Für Schäden, die aus einer nicht bestimmungsgemäßen Verwendung entstehen, haftet ausschließlich der Kunde, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Technische Änderungen
Der Anbieter ist berechtigt, seine Produkte im Rahmen des technischen Fortschritts fortlaufend weiterzuentwickeln.
Hierzu gehören insbesondere Änderungen an
Konstruktion,
Material,
Software,
Firmware,
Energieversorgung,
Kommunikationstechnik,
Kamerasystemen,
Sensorik sowie
sonstigen Systemkomponenten.
Ein Anspruch des Kunden auf den Einsatz bestimmter Fabrikate oder einzelner Komponenten besteht nur, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
Der Austausch einzelner Komponenten gegen technisch gleichwertige oder leistungsfähigere Komponenten stellt keinen Mangel dar.
(5) Produktsicherheit
Der Kunde verpflichtet sich,
sämtliche Sicherheits- und Warnhinweise einzuhalten,
Bedienungsanleitungen zu beachten,
ausschließlich geeignetes Personal einzusetzen,
erkennbare Sicherheitsmängel unverzüglich zu melden,
das System bei sicherheitsrelevanten Schäden unverzüglich außer Betrieb zu nehmen.
(6) Sicherheitsrelevante Ereignisse
Als sicherheitsrelevante Ereignisse gelten insbesondere
- Umsturz oder Kollision,
- Sturmschäden,
- Blitzschlag,
- Überspannung,
- Brand,
- Wasserschäden,
- Vandalismus,
- Einbruchversuche,
- Manipulation an Kameras,
- Manipulation an Kommunikationseinrichtungen,
- Beschädigungen tragender Bauteile.
- Der Kunde hat den Anbieter über solche Ereignisse unverzüglich zu informieren.
(7) Eigenmächtige Reparaturen
Eigenmächtige Reparaturen oder Veränderungen an sicherheitsrelevanten Komponenten sind unzulässig.
Hiervon ausgenommen sind ausdrücklich vom Anbieter freigegebene Wartungs- oder Pflegearbeiten.
(8) Rückruf- und Sicherheitsmaßnahmen
Werden nach Auslieferung sicherheitsrelevante Erkenntnisse bekannt, ist der Anbieter berechtigt, angemessene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen.
Hierzu können insbesondere gehören:
- technische Sicherheitsupdates,
- Austausch einzelner Komponenten,
- Nachrüstmaßnahmen,
- zeitweise Außerbetriebnahme,
- Rückruf einzelner Systeme.
- Der Kunde wird hierbei im zumutbaren Umfang mitwirken.
§ 11 Wartung und Instandhaltung
(1) Allgemeines
Der Kunde verpflichtet sich, das System während der gesamten Vertragsdauer ordnungsgemäß zu betreiben und entsprechend den Herstellerhinweisen zu warten.
(2) Wartungsumfang
Die Wartung umfasst insbesondere
- Sichtprüfung,
- Reinigung,
- Funktionskontrolle,
- Kontrolle beweglicher Bauteile,
- Prüfung der Energieversorgung,
- Kontrolle der Kommunikationsverbindungen,
- Prüfung der sicherheitsrelevanten Einrichtungen.
- Der konkrete Wartungsumfang ergibt sich aus der jeweils gültigen Wartungsdokumentation.
(3) Wartungsintervalle
Der Kunde hat die vom Hersteller empfohlenen Wartungsintervalle einzuhalten.
Soweit ein Wartungsvertrag besteht, erfolgt die Wartung nach dessen Regelungen.
(4) Betreiberkontrollen
Unabhängig von den Wartungsintervallen hat der Kunde vor jeder Inbetriebnahme sowie während des Betriebes angemessene Sichtkontrollen durchzuführen.
Hierbei sind insbesondere offensichtliche Beschädigungen,
lockere Verbindungen,
beschädigte Kabel,
Korrosion,
lose Kameras,
beschädigte Türen,
Beschädigungen an Mast oder Abspannungen
zu überprüfen.
(5) Wartung durch Dritte
Wartungs- oder Reparaturarbeiten dürfen nur durch
den Anbieter,
vom Anbieter autorisierte Unternehmen oder
fachlich geeignete Personen
durchgeführt werden, soweit diese Arbeiten sicherheitsrelevante Bauteile betreffen.
(6) Dokumentation
Der Anbieter ist berechtigt, Wartungsnachweise oder Serviceprotokolle zu verlangen, soweit dies zur Prüfung von Gewährleistungs- oder Haftungsansprüchen erforderlich ist.
(7) Verschleißteile
Der regelmäßige Austausch üblicher Verschleißteile stellt keinen Sachmangel dar.
§ 12 Software, Firmware und Herstellerkomponenten
(1) Allgemeines
Die vertragsgegenständlichen Systeme bestehen aus einer Kombination eigener Konstruktionen sowie Hard- und Softwarekomponenten verschiedener Hersteller.
Der Anbieter entwickelt und produziert insbesondere die Systemplattform, Konstruktion und Integration der Komponenten. Einzelne Hardware- oder Softwarebestandteile können von Drittanbietern stammen.
(2) Herstellerkomponenten
Der Anbieter ist berechtigt, Komponenten verschiedener Hersteller einzusetzen, sofern diese hinsichtlich Funktion, Qualität und Sicherheit gleichwertig oder technisch verbessert sind.
Ein Anspruch des Kunden auf den Einsatz bestimmter Hersteller oder Fabrikate besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(3) Software und Firmware
Die Systeme enthalten Software und Firmware verschiedener Hersteller.
Der Anbieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass Drittanbieter Software oder Firmware dauerhaft unverändert bereitstellen oder weiterentwickeln.
(4) Software-Updates
Der Anbieter ist berechtigt, Software- oder Firmwarestände im Rahmen von
Fehlerbehebungen,
Sicherheitsupdates,
technischen Weiterentwicklungen,
Kompatibilitätsanpassungen oder
Produktverbesserungen
anzupassen.
Ein Anspruch auf einen bestimmten Softwarestand besteht nicht, sofern dieser nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(5) Fremdsoftware
Für Softwareprodukte Dritter gelten ergänzend deren jeweilige Lizenz- und Nutzungsbedingungen.
Der Anbieter räumt insoweit lediglich die zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte ein.
(6) Eigenmächtige Änderungen
Der Kunde darf ohne vorherige Zustimmung des Anbieters insbesondere keine
- Firmware installieren,
- Software verändern,
- Systemparameter ändern,
- Root- oder Administratorzugriffe freischalten,
- Herstellerbeschränkungen umgehen.
- Hiervon ausgenommen sind Einstellungen, die ausdrücklich für den Kunden vorgesehen sind.
(7) Folgen unzulässiger Änderungen
Werden Software, Firmware oder Systemparameter ohne Zustimmung des Anbieters verändert und entstehen hierdurch Störungen oder Schäden, trägt der Kunde die hierdurch verursachten Kosten, soweit er die Veränderung zu vertreten hat.
§ 13 Telekommunikation, VPN und Datenübertragung
(1) Kommunikationssystem
Die Systeme nutzen je nach Ausführung Mobilfunk, Netzwerkverbindungen oder sonstige Telekommunikationsverbindungen zur Datenübertragung.
(2) VPN-Grundkonfiguration
Soweit vertraglich vorgesehen, richtet der Anbieter die technischen Voraussetzungen für die VPN-Kommunikation ein.
Hierzu gehören insbesondere
- Konfiguration der Kommunikationshardware,
- Einrichtung der SIM-Karte,
- technische Grundparameter der Datenverbindung.
(3) Einrichtung durch die Leitstelle
Die endgültige Einbindung in das jeweilige Leitstellensystem sowie die Konfiguration der Alarmregeln erfolgt grundsätzlich durch die vom Kunden beauftragte Notruf- und Serviceleitstelle oder nach deren Vorgaben.
Der Anbieter schuldet keine Konfiguration der Alarmbearbeitung oder Alarmierungslogik, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(4) Mobilfunkverbindungen
Der Anbieter stellt – soweit vertraglich vereinbart – geeignete Mobilfunkkarten zur Verfügung.
Die tatsächliche Qualität der Datenübertragung hängt insbesondere ab von
Netzabdeckung,
Auslastung des Mobilfunknetzes,
örtlichen Gegebenheiten,
Witterungseinflüssen,
elektromagnetischen Störungen,
baulichen Gegebenheiten.
Der Anbieter übernimmt keine Gewähr für eine jederzeit unterbrechungsfreie Datenverbindung.
(5) Ausfall der Datenverbindung
Vorübergehende Unterbrechungen der Telekommunikationsverbindung stellen keinen Mangel des Systems dar, soweit sie nicht auf einem vom Anbieter zu vertretenden Defekt der gelieferten Hardware beruhen.
(6) Änderungen durch Netzbetreiber
Der Anbieter haftet nicht für Einschränkungen, die auf Maßnahmen von Mobilfunknetzbetreibern, Internetdienstanbietern oder sonstigen Telekommunikationsunternehmen beruhen.
Hierzu gehören insbesondere
- Netzstörungen,
- Wartungsarbeiten,
- Tarifänderungen,
- Abschaltung von Mobilfunkstandards,
- Änderungen technischer Schnittstellen.
(7) Datenschutz bei der Datenübertragung
Die Übertragung von Bild- und Videodaten erfolgt verschlüsselt entsprechend dem jeweils eingesetzten technischen Konzept.
Der Anbieter verarbeitet die übertragenen Bild- und Videodaten grundsätzlich nicht und übernimmt keine Speicherung oder Auswertung dieser Daten, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 15 Mietbedingungen
(1) Mietgegenstand
Gegenstand des Mietvertrages sind die im jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung bezeichneten mobilen Videoüberwachungssysteme einschließlich des vereinbarten Zubehörs.
Der konkrete Lieferumfang ergibt sich ausschließlich aus den Vertragsunterlagen.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehören Verbrauchsmaterialien, externe Stromversorgung, Fundamentierungen, Baustelleneinrichtungen, Mobilfunkleistungen Dritter oder Leistungen einer Notruf- und Serviceleitstelle nicht zum Leistungsumfang.
(2) Mietbeginn
Das Mietverhältnis beginnt mit der betriebsbereiten Übergabe des Systems am vereinbarten Einsatzort oder zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt.
Die Übergabe wird durch ein Übergabeprotokoll dokumentiert.
(3) Mindestmietdauer
Die Mindestmietdauer ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag.
Nach Ablauf einer vereinbarten Mindestmietdauer verlängert sich das Mietverhältnis nicht automatisch, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Nutzung
Der Kunde ist berechtigt, das System ausschließlich
am vereinbarten Einsatzort,
für den vereinbarten Einsatzzweck und
entsprechend der Bedienungsanleitung
zu verwenden.
Ein Standortwechsel bedarf der vorherigen Zustimmung des Anbieters, sofern hierdurch technische Parameter, Mobilfunkversorgung oder Sicherheitsanforderungen wesentlich beeinflusst werden können.
(5) Untervermietung
Eine Untervermietung, Gebrauchsüberlassung oder sonstige Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters.
(6) Eigentum
Das Mietsystem bleibt während der gesamten Vertragslaufzeit uneingeschränkt Eigentum des Anbieters.
Der Kunde ist verpflichtet,
Eigentumskennzeichnungen nicht zu entfernen,
Kennzeichnungen des Herstellers nicht zu verändern,
Seriennummern nicht zu entfernen oder unkenntlich zu machen.
(7) Pfändung
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Anbieter unverzüglich schriftlich zu informieren.
Der Kunde wird Dritte auf das Eigentum des Anbieters hinweisen.
(8) Obhutspflichten
Der Kunde verpflichtet sich,
das Mietsystem sorgfältig zu behandeln und gegen
Diebstahl,
Vandalismus,
mutwillige Beschädigungen,
unbefugte Benutzung,
vermeidbare Beschädigungen
im Rahmen des Zumutbaren zu schützen.
Der Kunde hat alle angemessenen organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um Schäden am System zu vermeiden.
(9) Beschädigungen
Beschädigungen oder Funktionsstörungen sind dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen.
Eigenmächtige Reparaturen sind unzulässig.
(10) Verlust
Geht das Mietsystem ganz oder teilweise verloren oder wird es gestohlen, hat der Kunde
den Anbieter unverzüglich zu informieren,
Strafanzeige zu erstatten,
den Schaden zu dokumentieren,
alle zur Schadensminderung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(11) Veränderungen
An dem Mietsystem dürfen ohne Zustimmung des Anbieters insbesondere keine
- Umbauten,
- Anbauten,
- Lackierungen,
- Beklebungen,
- Bohrungen,
- Veränderungen der Elektrik,
- Veränderungen der Software,
- Veränderungen der Kommunikationseinrichtungen
- vorgenommen werden.
(12) Rückgabe
Nach Vertragsende ist das Mietsystem vollständig,
gereinigt,
unter Berücksichtigung der vertragsgemäßen Abnutzung,
mit sämtlichem Zubehör
zur Rückgabe bereitzuhalten.
Die Rückgabe erfolgt auf Grundlage eines gemeinsamen Rückgabeprotokolls.
(13) Außergewöhnliche Verschmutzungen
Über die übliche vertragsgemäße Nutzung hinausgehende Verschmutzungen oder Beschädigungen können gesondert berechnet werden.
(14) Nutzungsbeschränkung
Der Kunde ist nicht berechtigt,
das Mietsystem als Sicherheit zu übereignen,
zu verpfänden,
mit Rechten Dritter zu belasten
oder sonst über das Eigentum des Anbieters zu verfügen.
§ 16 Mietvergütung, Zahlungsbedingungen und Zusatzleistungen
(1) Vergütung
Die Höhe der Miete ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem Mietvertrag.
Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Beginn der Vergütung
Die Mietvergütung beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Mietbeginn gemäß § 15 Abs. 2.
Verzögerungen, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere aufgrund fehlender Zugangsmöglichkeiten, nicht erteilter Genehmigungen oder unzureichender Vorbereitung des Aufstellortes, berechtigen den Anbieter, die vereinbarte Vergütung ab dem ursprünglich vereinbarten Bereitstellungstermin zu berechnen.
(3) Zusatzleistungen
Nicht von der vereinbarten Miete umfasst sind insbesondere:
- zusätzliche An- und Abfahrten,
- Umsetzungen des Systems auf Wunsch des Kunden,
- außerplanmäßige Serviceeinsätze,
- Reparaturen aufgrund unsachgemäßer Behandlung,
- Leistungen außerhalb der vereinbarten Servicezeiten,
- Sondertransporte,
- Wartezeiten aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden.
- Diese Leistungen werden nach der jeweils gültigen Preisliste oder nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
(4) Zahlungsverzug
Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
Der Anbieter ist darüber hinaus berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Forderungen zurückzuhalten, soweit dem keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Kunden entgegenstehen.
(5) Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif sind.
§ 17 Rückgabe, Schäden und Wertersatz
(1) Rückgabezustand
Das Mietsystem ist nach Vertragsende vollständig, funktionsfähig und – unter Berücksichtigung der vertragsgemäßen Abnutzung – in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben.
(2) Rückgabeprotokoll
Über die Rückgabe wird ein gemeinsames Rückgabeprotokoll erstellt.
Werden Schäden festgestellt, sind diese im Protokoll zu dokumentieren.
(3) Normale Abnutzung
Gebrauchsspuren, die bei vertragsgemäßer Nutzung unvermeidbar entstehen, begründen keinen Schadensersatzanspruch.
(4) Ersatzpflichtige Schäden
Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die insbesondere entstehen durch:
- unsachgemäße Bedienung,
- nicht bestimmungsgemäße Verwendung,
- unterlassene Sicherungsmaßnahmen,
- unzulässige Veränderungen,
- grob fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigungen,
- schuldhafte Verletzung der Betreiberpflichten.
(5) Verlust einzelner Komponenten
Fehlende Schlüssel, Zubehörteile, Kabel, Akkus oder sonstige Komponenten sind vom Kunden zum Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, soweit er den Verlust zu vertreten hat.
(6) Reinigung
Über das übliche Maß hinausgehende Verschmutzungen, insbesondere durch Beton, Bitumen, Farben, Lacke oder vergleichbare Stoffe, können gesondert nach tatsächlichem Aufwand berechnet werden.
§ 18 Kaufbedingungen
(1) Vertragsgegenstand
Bei Kaufverträgen liefert der Anbieter die im jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung bezeichneten Systeme einschließlich des vereinbarten Zubehörs.
Der Lieferumfang ergibt sich ausschließlich aus den Vertragsunterlagen.
Abbildungen, Produktdarstellungen, technische Zeichnungen oder Präsentationen dienen der Veranschaulichung und stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar, sofern sie nicht ausdrücklich als Vertragsbestandteil vereinbart wurden.
(2) Eigentumsübergang
Das Eigentum an den gelieferten Systemen geht vorbehaltlich der Regelungen zum Eigentumsvorbehalt (§ 19) erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis auf den Kunden über.
(3) Installation
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Montage und Inbetriebnahme von Kaufsystemen durch den Kunden.
Der Anbieter bietet auf Wunsch Installations-, Einweisungs- und Schulungsleistungen gesondert an.
(4) Einweisung
Vor der erstmaligen Nutzung empfiehlt der Anbieter eine technische Einweisung der späteren Bediener.
Soweit eine Einweisung vertraglich vereinbart wurde, wird diese durch ein Einweisungsprotokoll dokumentiert.
(5) Übergabe
Mit Übergabe des Systems an den Kunden oder an den von ihm beauftragten Transporteur geht die Gefahr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auf den Kunden über, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen.
(6) Eigenverantwortlicher Betrieb
Nach Übergabe ist der Kunde für den bestimmungsgemäßen, sicheren und gesetzeskonformen Betrieb verantwortlich.
Dies gilt insbesondere für
den Aufstellort,
die Energieversorgung,
die datenschutzrechtliche Zulässigkeit,
die Auswahl und Beauftragung einer Notruf- und Serviceleitstelle,
die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
(7) Dokumentation
Der Anbieter stellt dem Kunden die für den Betrieb erforderlichen Unterlagen in geeigneter Form zur Verfügung.
Hierzu gehören insbesondere
- Bedienungsanleitung,
- Sicherheitsinformationen,
- Wartungshinweise,
- technische Dokumentationen.
(8) Änderungen nach Auslieferung
Technische Änderungen oder Erweiterungen am System dürfen die Produktsicherheit nicht beeinträchtigen.
Der Kunde trägt die Verantwortung für nachträglich von ihm oder durch Dritte vorgenommene Veränderungen, soweit diese nicht vom Anbieter freigegeben wurden.
§ 19 Eigentumsvorbehalt
(1) Einfacher Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Kaufvertrag bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Anbieters.
(2) Behandlung der Vorbehaltsware
Der Kunde verpflichtet sich,
die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln,
gegen Beschädigungen zu schützen,
erforderliche Wartungsmaßnahmen durchzuführen,
Eigentumskennzeichnungen nicht zu entfernen.
(3) Verarbeitung und Verbindung
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden oder verarbeitet, erwirbt der Anbieter Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
(4) Weiterveräußerung
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern.
Bereits jetzt tritt der Kunde sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungsbetrages an den Anbieter ab. Der Anbieter nimmt diese Abtretung an.
Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderungen berechtigt.
(5) Zugriff Dritter
Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind dem Anbieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Der Kunde hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
(6) Rücknahme
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Anbieter nach den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 20 Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB)
Da ihr ausschließlich B2B verkauft, gehört diese Regelung unbedingt hinein.
Sie kann euch bei späteren Gewährleistungsfällen erheblich helfen.
§ 21 Gewährleistung
Hier werden wir unterscheiden zwischen
Sachmangel
Verschleiß
Fehlbedienung
Fremdeingriff
Softwareänderung
Wartungsmängeln
§ 22 Haftung
Das wird wahrscheinlich der anspruchsvollste Paragraph der gesamten AGB.
Hier möchte ich keine Standard-Haftungsklausel verwenden.
Ich möchte sie exakt auf euer Produkt zuschneiden.
Zum Beispiel:
- kein Erfolg der Videoüberwachung geschuldet
- keine Garantie, dass Straftaten verhindert werden
- keine Garantie für Mobilfunkverfügbarkeit
- keine Garantie für Stromversorgung des Kunden
- keine Haftung für Ausfall der NSL
- keine Haftung für Eingriffe Dritter
- keine Haftung für Fehlkonfigurationen außerhalb eures Verantwortungsbereichs
Natürlich immer unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen. Wir werden insbesondere die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit nicht unzulässig einschränken und auch zwingende Produkthaftungsregeln berücksichtigen.
§ 20 Untersuchungs- und Rügepflicht (B2B)
(1) Anwendungsbereich
Diese Regelung gilt ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
(2) Untersuchungsobliegenheit
Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Systeme, Zubehör sowie sonstige Leistungen unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen und Falschlieferungen zu untersuchen.
Die Untersuchung hat unter Berücksichtigung der Art der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu erfolgen.
(3) Rügepflicht
Offensichtliche Mängel sind dem Anbieter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Übergabe, schriftlich oder in Textform anzuzeigen.
Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
(4) Inhalt der Mängelanzeige
Die Mängelanzeige soll den gerügten Mangel möglichst konkret beschreiben und – soweit zumutbar – durch Fotos, Videos oder sonstige geeignete Nachweise dokumentieren.
Der Kunde wird dem Anbieter Gelegenheit geben, den gerügten Mangel zu überprüfen.
(5) Gesetzliche Regelungen
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 377 HGB.
§ 21 Gewährleistung und Mängelrechte
(1) Gesetzliche Grundlage
Für Mängel der gelieferten Systeme gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Kein Sachmangel
Keinen Sachmangel stellen insbesondere dar:
- gewöhnlicher Verschleiß,
- altersbedingte Abnutzung,
- Verbrauch von Verschleißteilen,
- unsachgemäße Bedienung,
- nicht bestimmungsgemäße Verwendung,
- unterlassene Wartung,
- Veränderungen durch den Kunden oder Dritte ohne Zustimmung des Anbieters,
- Schäden infolge höherer Gewalt,
- Schäden aufgrund ungeeigneter Aufstellorte oder unzureichender Stromversorgung,
- Beeinträchtigungen infolge fehlender oder eingeschränkter Mobilfunkversorgung.
(3) Nacherfüllung
Der Anbieter ist berechtigt, nach eigener Wahl den Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen.
Ersetzte Komponenten gehen in das Eigentum des Anbieters über, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Mitwirkungspflichten
Der Kunde wird dem Anbieter die zur Fehleranalyse erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen und – soweit zumutbar – bei der Durchführung der Nacherfüllung mitwirken.
Hierzu gehören insbesondere:
- Beschreibung des Fehlers,
- Zeitpunkt des Auftretens,
- Fotos oder Videos,
- Logdateien, soweit vorhanden,
- Angaben zu vorgenommenen Änderungen.
(5) Ausschluss der Gewährleistung
Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, soweit ein Mangel darauf beruht, dass
der Kunde die Bedienungsanleitung nicht beachtet hat,
vorgeschriebene Wartungen schuldhaft unterlassen wurden,
nicht freigegebene Software oder Hardware verwendet wurde,
unzulässige Veränderungen vorgenommen wurden,
das System außerhalb der vorgesehenen Einsatzbedingungen betrieben wurde.
Gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt, soweit ein solcher Ausschluss gesetzlich nicht zulässig ist.
(6) Verjährung
Für Unternehmer gelten hinsichtlich der Verjährung von Mängelansprüchen die gesetzlichen Vorschriften, soweit keine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(1) Gesetzliche Haftung
Der Anbieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt
bei Vorsatz,
bei grober Fahrlässigkeit,
bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
soweit zwingende gesetzliche Haftungstatbestände eingreifen.
(2) Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit
Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung des Anbieters auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Keine Erfolgsgarantie
Die vom Anbieter gelieferten Systeme dienen der technischen Unterstützung von Sicherheitsmaßnahmen.
Der Anbieter schuldet insbesondere nicht
die Verhinderung von Straftaten,
die Verhinderung von Sachbeschädigungen,
die Erkennung sämtlicher sicherheitsrelevanter Ereignisse,
die Identifizierung sämtlicher Personen oder Fahrzeuge,
eine jederzeit unterbrechungsfreie Übertragung von Bild- oder Videodaten,
die jederzeitige Verfügbarkeit von Mobilfunk- oder Internetverbindungen,
den Erfolg einer Alarmbearbeitung durch eine Notruf- und Serviceleitstelle.
Die Verantwortung für organisatorische Sicherheitsmaßnahmen verbleibt beim Kunden.
(4) Verantwortungsbereiche Dritter
Der Anbieter haftet nicht für Störungen oder Schäden, die auf Leistungen oder Unterlassungen Dritter beruhen.
Hierzu gehören insbesondere
- Notruf- und Serviceleitstellen,
- Mobilfunknetzbetreiber,
- Internetdienstanbieter,
- Energieversorgungsunternehmen,
- Cloud-Dienstleister,
- Hersteller von Fremdsoftware,
- Behörden oder sonstige öffentliche Stellen.
Dies gilt nicht, soweit der Anbieter den jeweiligen Dritten schuldhaft ausgewählt oder überwacht hat oder ihm das Verhalten des Dritten gesetzlich zuzurechnen ist.
(5) Ausfall der Kommunikation
Vorübergehende Einschränkungen oder Unterbrechungen der Datenübertragung aufgrund von
Netzstörungen,
Wartungsarbeiten,
mangelnder Netzabdeckung,
Witterungseinflüssen,
elektromagnetischen Einflüssen,
Ausfällen öffentlicher Telekommunikationsnetze
begründen keine Haftung des Anbieters, sofern diese Umstände nicht auf einem vom Anbieter zu vertretenden Mangel des Systems beruhen.
(6) Eingriffe des Kunden
Der Anbieter haftet nicht für Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen, die darauf beruhen, dass der Kunde oder von ihm beauftragte Dritte
Veränderungen am System vorgenommen,
Software oder Firmware geändert,
Sicherheitseinrichtungen außer Betrieb gesetzt,
die Bedienungsanleitung nicht beachtet,
Wartungspflichten verletzt oder
das System außerhalb der vorgesehenen Einsatzbedingungen betrieben haben.
(7) Datensicherheit
Der Anbieter haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Bild-, Video- oder sonstigen Daten, soweit diese nicht vom Anbieter gespeichert oder verarbeitet werden.
Der Kunde ist für die datenschutzrechtlich zulässige Speicherung sowie erforderliche Datensicherungen innerhalb seines Verantwortungsbereiches verantwortlich.
(8) Mitverschulden
Hat der Kunde durch eigenes Verhalten oder durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten zur Entstehung oder Erhöhung eines Schadens beigetragen, gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Mitverschulden.
(9) Schadensminderung
Der Kunde ist verpflichtet, zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen und erkennbare Schäden oder Störungen unverzüglich anzuzeigen.
§ 23 Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten
(1) Grundsatz
Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für den Betrieb der Videoüberwachung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie den ergänzenden nationalen Datenschutzbestimmungen.
(2) Verantwortlichkeit des Kunden
Soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, ist der Kunde Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO für den Betrieb der Videoüberwachung.
Dies gilt insbesondere für
die Entscheidung über Zweck und Mittel der Videoüberwachung,
die Auswahl der überwachten Bereiche,
die Einhaltung gesetzlicher Informationspflichten,
die datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Einsatzes,
die Festlegung von Speicherfristen,
die Wahrnehmung von Betroffenenrechten.
(3) Rolle des Anbieters
Der Anbieter entwickelt, produziert, liefert, vermietet und wartet die Systeme.
Der Anbieter betreibt grundsätzlich keine eigene Notruf- und Serviceleitstelle, verarbeitet keine Bild- oder Videodaten und trifft keine Entscheidungen über Zwecke oder Mittel der konkreten Videoüberwachung beim Kunden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
(4) Notruf- und Serviceleitstelle
Die Auswahl, Beauftragung und datenschutzrechtliche Einbindung der Notruf- und Serviceleitstelle erfolgt grundsätzlich durch den Kunden.
Die Verantwortung für die Verarbeitung von Bild- und Videodaten durch die jeweilige Leitstelle richtet sich nach dem zwischen dem Kunden und der Leitstelle bestehenden Vertragsverhältnis.
(5) Technische Unterstützung
Technische Unterstützungsleistungen des Anbieters, insbesondere die Einrichtung der Kommunikationsverbindung oder allgemeine Serviceleistungen, begründen für sich allein keine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Anbieters für die durch den Kunden betriebene Videoüberwachung.
§ 24 Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse
(1) Vertrauliche Informationen
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werdenden technischen, kaufmännischen und organisatorischen Informationen vertraulich zu behandeln.
Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere:
- technische Zeichnungen,
- CAD-Daten,
- Schaltpläne,
- Stücklisten,
- Konstruktionsunterlagen,
- Softwarekonfigurationen,
- VPN-Konfigurationen,
- Preislisten,
- Kalkulationen,
- Entwicklungsunterlagen,
- Fertigungsverfahren,
- nicht veröffentlichte Produktinformationen,
- Servicedokumentationen,
- interne Prozessbeschreibungen.
(2) Geschäftsgeheimnisse
Soweit Informationen Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) darstellen, verpflichtet sich der Kunde, diese weder selbst zu verwerten noch Dritten zugänglich zu machen.
(3) Weitergabe an Dritte
Eine Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters, soweit sie nicht zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
(4) Mitarbeiter
Der Kunde verpflichtet sich, vertrauliche Informationen ausschließlich denjenigen Mitarbeitern zugänglich zu machen, die diese zur Durchführung des Vertrags benötigen.
(5) Dauer
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort, solange die betreffenden Informationen nicht allgemein bekannt geworden sind oder eine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.
§ 25 Geistiges Eigentum und Schutzrechte
(1) Schutzrechte
Sämtliche Rechte an den vom Anbieter entwickelten Produkten, Konstruktionen, Dokumentationen und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben beim Anbieter, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Urheberrechte
Insbesondere verbleiben sämtliche Urheberrechte an
Bedienungsanleitungen,
Wartungsunterlagen,
Montageanleitungen,
Schulungsunterlagen,
Zeichnungen,
technischen Dokumentationen,
Fotografien,
Grafiken,
Softwaredokumentationen,
Präsentationen.
(3) Konstruktion und Entwicklung
Die Entwicklung, Konstruktion und technische Ausgestaltung der Systeme einschließlich ihrer mechanischen, elektrischen und softwaretechnischen Integration stellt geistiges Eigentum des Anbieters dar.
Dies gilt auch dann, wenn einzelne Komponenten von Drittanbietern stammen.
(4) Marke „Dein Videoturm“
Die Bezeichnung „Dein Videoturm“ wird vom Anbieter im geschäftlichen Verkehr als Marke verwendet.
Soweit Kennzeichen-, Marken- oder sonstige Schutzrechte bestehen oder künftig entstehen, verbleiben sämtliche Rechte ausschließlich beim Anbieter.
Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters Kennzeichen, Logos oder Produktbezeichnungen zu verwenden, soweit dies über die vertragsgemäße Nutzung hinausgeht.
(5) Reverse Engineering
Soweit gesetzlich zulässig, verpflichtet sich der Kunde, die Systeme nicht mit dem Ziel zu untersuchen, zu zerlegen oder technisch nachzubauen, um daraus eigene Produkte oder konkurrierende Lösungen zu entwickeln.
Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(6) Referenznennung
Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung als Referenzkunden zu benennen.
Die Verwendung von Fotos, Videos oder Projektbeschreibungen erfolgt ausschließlich nach gesonderter Zustimmung des Kunden und unter Berücksichtigung berechtigter Geheimhaltungs- und Sicherheitsinteressen.
§ 26 Laufzeit und Kündigung
(1) Mietverträge
Die Laufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Mietvertrag.
(2) Ordentliche Kündigung
Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde, endet das Mietverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit.
Eine stillschweigende Verlängerung findet nicht statt.
(3) Außerordentliche Kündigung
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
der Kunde trotz Mahnung mit wesentlichen Zahlungen in Verzug gerät,
erhebliche Vertragsverletzungen trotz Fristsetzung nicht beseitigt werden,
das System vorsätzlich beschädigt oder missbräuchlich verwendet wird,
gegen wesentliche Betreiberpflichten verstoßen wird,
über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Rückgabepflichten
Nach Vertragsende gelten die Rückgaberegelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie des jeweiligen Mietvertrages.
§ 27 Schlussbestimmungen
(1) Rechtswahl
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Bielefeld.
Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(3) Schrift- und Textform
Soweit in diesen AGB die Schriftform vorgesehen ist, genügt – soweit gesetzlich zulässig – auch die Textform (§ 126b BGB), sofern sich aus der jeweiligen Regelung nichts anderes ergibt.
(4) Vertragslücke
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Rangfolge der Vertragsunterlagen
Im Falle von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:
- Individualvertrag
- Rahmenvertrag
- Auftragsbestätigung
- Angebot einschließlich Leistungsbeschreibung
- Technische Spezifikation
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Bedienungsanleitung (für technische Betriebs- und Sicherheitshinweise)
Die Bedienungsanleitung regelt insbesondere den sicheren Betrieb des Systems und ergänzt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen insoweit.
§ 28 Compliance, Exportkontrolle und Sanktionsvorschriften
(1) Gesetzeskonformes Verhalten
Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferten Systeme ausschließlich unter Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften einzusetzen.
Dies gilt insbesondere für
datenschutzrechtliche Vorschriften,
arbeitsrechtliche Vorschriften,
öffentlich-rechtliche Genehmigungen,
Exportkontrollvorschriften,
Sanktionsbestimmungen,
strafrechtliche Vorschriften sowie
sicherheitsrechtliche Anforderungen.
(2) Keine rechtswidrige Nutzung
Die Systeme dürfen insbesondere nicht
zur unzulässigen Überwachung,
zur Verletzung von Persönlichkeitsrechten,
zur Ausspähung Dritter,
für sonstige rechtswidrige Zwecke
eingesetzt werden.
(3) Export
Der Kunde verpflichtet sich, bei einer Weiterveräußerung oder Verbringung der Systeme in das Ausland sämtliche exportkontrollrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
Soweit Genehmigungen erforderlich sind, obliegt deren Einholung dem Kunden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(4) Sanktionen
Der Anbieter ist berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit gesetzliche Export- oder Sanktionsvorschriften einer Lieferung oder Leistung entgegenstehen.
§ 29 IT-Sicherheit und Cybersecurity
(1) Zugangsdaten
Der Kunde verpflichtet sich,
sämtliche
Passwörter,
Administratorzugänge,
VPN-Zugangsdaten,
Fernwartungszugänge
vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
(2) Änderungen
Sicherheitsrelevante Einstellungen dürfen ausschließlich durch hierzu autorisierte Personen geändert werden.
(3) Sicherheitsupdates
Der Anbieter ist berechtigt, sicherheitsrelevante Software- oder Firmware-Updates zu empfehlen oder – soweit vertraglich vereinbart – einzuspielen.
Der Kunde wird sicherheitskritische Updates innerhalb angemessener Frist umsetzen, sofern dem keine berechtigten betrieblichen Gründe entgegenstehen.
(4) Sicherheitsvorfälle
Der Kunde informiert den Anbieter unverzüglich über
unbefugte Zugriffe,
Cyberangriffe,
Manipulationsversuche,
Schadsoftware,
kompromittierte Zugangsdaten,
soweit diese die gelieferten Systeme betreffen.
(5) Fernwartung
Fernwartungszugriffe erfolgen ausschließlich nach den jeweils vereinbarten technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen.
Der Anbieter ist berechtigt, Fernwartungszugriffe zu protokollieren, soweit dies zur IT-Sicherheit, Fehleranalyse oder Nachweisführung erforderlich ist und datenschutzrechtliche Vorgaben eingehalten werden.
§ 30 Höhere Gewalt
(1) Begriff
Keine Vertragspartei haftet für die verspätete oder unterbliebene Erfüllung ihrer Leistungspflichten, soweit diese auf Ereignissen beruhen, die außerhalb ihres Einflussbereiches liegen und auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
Hierzu gehören insbesondere:
- Naturkatastrophen,
- Hochwasser,
- Sturm,
- Blitzschlag,
- Brand,
- Explosionen,
- Pandemien,
- Krieg,
- Terroranschläge,
- behördliche Maßnahmen,
- Streiks,
- Aussperrungen,
- längerfristige Ausfälle öffentlicher Telekommunikations- oder Energieversorgungsnetze.
(2) Informationspflicht
Die betroffene Vertragspartei wird die andere Vertragspartei unverzüglich über Beginn und voraussichtliche Dauer des Ereignisses informieren.
(3) Dauer
Dauert das Ereignis länger als drei Monate an, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich der betroffenen Leistungen über eine angemessene Vertragsanpassung zu verhandeln oder – sofern eine Fortsetzung unzumutbar ist – den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
§ 31 Ersatzteile, Produktpflege und technische Weiterentwicklung
(1) Produktweiterentwicklung
Der Anbieter entwickelt seine Systeme kontinuierlich weiter. Technische Änderungen, konstruktive Verbesserungen sowie der Austausch einzelner Komponenten aufgrund technischer Weiterentwicklungen bleiben vorbehalten, soweit dadurch die vertraglich vereinbarte Funktion nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(2) Austausch von Komponenten
Der Anbieter ist berechtigt, im Rahmen von Wartung, Reparatur oder Nachrüstung technisch gleichwertige oder leistungsfähigere Komponenten einzusetzen.
Ein Anspruch des Kunden auf den Einsatz identischer Fabrikate oder Hersteller besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(3) Abgekündigte Komponenten
Werden einzelne Komponenten vom jeweiligen Hersteller nicht mehr produziert oder vertrieben, ist der Anbieter berechtigt, geeignete Ersatzkomponenten einzusetzen.
(4) Ersatzteile
Der Anbieter wird sich bemühen, Ersatzteile für einen angemessenen Zeitraum bereitzuhalten. Ein Anspruch auf die dauerhafte Verfügbarkeit bestimmter Ersatzteile besteht jedoch nicht, soweit deren Beschaffung aufgrund von Herstellerentscheidungen oder Marktgegebenheiten unmöglich oder unzumutbar wird.
(5) Nachrüstungen
Sicherheitsrelevante oder technisch notwendige Nachrüstungen dürfen vom Anbieter empfohlen werden.
Soweit die Nachrüstung zur Beseitigung eines sicherheitsrelevanten Mangels erforderlich ist, wird der Kunde den Anbieter bei der Durchführung angemessen unterstützen.
Jens, das ist ein typischer Hersteller-Paragraph.
Viele Unternehmen vergessen, dass sich Produkte ständig weiterentwickeln. Gerade weil ihr Komponenten verschiedener Hersteller (z. B. Dahua, Hikvision, Avigilon usw.) integriert, braucht ihr die Freiheit, Komponenten auszutauschen, wenn sie abgekündigt werden oder bessere Alternativen verfügbar sind.
§ 32 Kommunikation zwischen den Vertragsparteien
(1) Elektronische Kommunikation
Die Vertragsparteien sind berechtigt, vertragsrelevante Informationen, technische Mitteilungen, Sicherheitsinformationen sowie Wartungs- und Servicehinweise auch elektronisch zu übermitteln.
Hierzu gehören insbesondere:
- E-Mail,
- Kundenportal,
- Serviceportal,
- digitale Wartungsberichte,
- elektronische Übergabeprotokolle.
(2) Aktualität der Kontaktdaten
Der Kunde verpflichtet sich, Änderungen seiner Anschrift, Ansprechpartner oder Kommunikationsdaten unverzüglich mitzuteilen.
Bis zum Zugang einer Änderungsmitteilung dürfen Mitteilungen an die zuletzt bekannte Anschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt werden.
(3) Technische Warnhinweise
Der Anbieter ist berechtigt, sicherheitsrelevante Warnungen, Produktrückrufe oder Hinweise zu technischen Risiken auf elektronischem Wege bekannt zu geben.
Damit müsst ihr bei sicherheitsrelevanten Informationen nicht jedes Mal Einschreiben versenden. Gleichzeitig bleibt die Regelung praxisnah und modern.
§ 33 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen
Änderungen oder Ergänzungen individueller Verträge bedürfen der Textform, sofern gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
(2) Abtretung
Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Anbieter durch den Kunden bedarf dessen vorheriger Zustimmung, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
(3) Übertragung des Vertrages
Der Anbieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf ein verbundenes Unternehmen oder einen Rechtsnachfolger zu übertragen, sofern hierdurch die berechtigten Interessen des Kunden nicht beeinträchtigt werden.
(4) Salvatorische Regelung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.
